Corona vs. Benefits: Bei Kurzarbeit gewinnt der Sachbezug
Corona vs. Benefits: Bei Kurzarbeit gewinnt der Sachbezug
Während Arbeitgeber-Zuschüsse, die ans Gehalt oder eine Entgeltumwandlung gekoppelt sind, in Zeiten von Kurzarbeit selbst zu sinken drohen, werden Sachbezüge i.d.R. gehaltsunabhängig weitergezahlt. Arbeitgeber dürfen Ihren Mitarbeitern also ruhig etwas Gutes tun, z.B. auch mit gesundheitsbezogenen Leistungen.
Wenn Mitarbeiter auf KUG „0“ gehen, gelten für Arbeitgeberzuschüsse in die betriebliche Altersvorsorge (bAV) die folgenden Regelungen:
- Wird kein Entgelt zusätzlich zur Lohnersatzleistung KUG gezahlt, ist auch eine Entgeltumwandlung für die Rentenvorsorge nicht mehr möglich. Ein eventueller Arbeitgeber-Zuschuss zur Entgeltumwandlung ruht dann ebenfalls.
- Eine rein arbeitgeberfinanzierte Vorsorge darf und muss regulär weiter erbracht werden, wenn das die Versorgungsordnung so vorsieht. Allerdings findet man dort oft Formulierungen, die eine Beitragserbringung ohne Lohnbezug ausschließt. In diesen Fällen ruht auch die arbeitgeberfinanzierte bAV, bis wieder Entgelt bezogen wird.
Sachbezüge können dagegen auch bei vollständiger Kurzarbeit weiter geleistet werden. Zu den Sachbezügen (gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EstG) zählen neben den üblichen Tickets für Bus und Bahn u.a. auch diese Leistungen:
- betriebliche Kranken-Zusatzversicherungen
- Gesundheitsvorsorge-Gutscheine
- Geldkarten
Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun möchten und dabei einen attraktiven Budgeteinsatz durch geringe Nebenkosten nutzen möchten, haben also vielfältige Möglichkeiten. Insbesondere das Thema gesundheitsbezogene Leistungen dürften bei vielen Mitarbeitern in der aktuellen Zeit besonderes Interesse wecken. Dazu beraten wir Sie gern.
Torsten Morisse
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