Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)
Zum Jahresbeginn 2025 sollen erste Regelungen des Zweiten Gesetzes zur Stärkung von Betriebsrenten (BRSG II) in Kraft treten und der betrieblichen Altersvorsorge durch mehr Flexibilität Auftrieb geben. Um Unternehmen in einigen Punkten etwas mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben, sollen nicht alle Erweiterungen sofort gelten.
Bei der Ausgestaltung und Budgetierung Ihrer betrieblichen Regelungen unterstützen wir Sie gern. Hier ein erster Überblick über die geplanten Änderungen.
BRSG II – Änderungen im Überblick
1. Mehr Chancen für Niedrigverdiener
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebern zum 1.1.2025 diejenigen, die es am nötigsten brauchen, noch besser beim Rentensparen zu unterstützen. Die Einkommensgrenze für die Förderung von Niedrigverdienern wird dafür auf Brutto 2.898 € mtl. (3% der BBG West) angehoben. Der maximal geförderte Arbeitgeberzuschuss steigt von 960 € auf 1.200 € jährlich, das sind 100 € monatlich. Es bleibt bei 30% staatlichem Zuschuss, die Arbeitgeber mit der zusätzlich entstehenden Lohnsteuer verrechnen kann, also max. 30 € pro Monat und Mitarbeitendem.
Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:
Höhere Zusatzrenten in den Lohngruppen mit niedrigen Einkommen.
2. Opting-Out-Modelle außerhalb von tariflichen Lösungen
Voraussichtlich ab April 2025 dürfen nicht tariflich gebundene Unternehmen gemäß Betriebsrentenstärkungsgesetz Opting-Out-Modelle zur automatischen Entgeltumwandlung einführen, wenn sie mindestens 20% Zuschuss zur Entgeltumwandlung gewähren. Damit wird das betriebliche Sparen für Mitarbeitende zum Normalfall. Wer nicht möchte, der muss aktiv widersprechen. Bei attraktiven Zuschussmodellen werden so durchschnittlich Teilnahmequoten von bis zu 80% erzielt.
Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:
Höhere Teilnahmequoten in Branchen ohne tarifvertragliche Regelung.
3. Mehr Flexibilität für Bezieher von Teilrenten
Zum 1.1.2026 können Mitarbeiter auch Betriebsrenten vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie eine Teilrente der Deutschen Rentenversicherung beziehen wollen. Das war bisher an den Bezug einer gesetzlichen Vollrente geknüpft. Betriebliche Regelungen, an die der gesetzliche Rentenbezug geknüpft ist, werden durch das Gesetz allerdings nicht automatisch außer Kraft gesetzt. Versorgungsordnung oder Betriebsvereinbarungen müssen entsprechend geprüft und ggf. angepasst werden.
Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz motiviert ältere Arbeitnehmende, mit ausreichend Auskommen länger zu arbeiten.
4. Gesetzlicher Anspruch auf Fortsetzung nach Wiedereintritt:
Ebenfalls zum 1.1.2026 haben Mitarbeitende nach Entgeltlosen Zeiten – wie z.B. Elternzeit, Auszeit oder krankheitsbedingtem Ausfall – einen gesetzlichen Anspruch auf Reaktivierung ihrer betrieblichen Vorsorge zu den vorherigen Bedingungen. Sie können innerhalb von 3 Monaten entscheiden, ob ihre Entgeltumwandlungsvereinbarung nach Wiedereintritt in den Job wieder in Kraft treten soll. Dies gilt für Direktversicherungen und Pensionskassen.
Vorteil für Unternehmen und Mitarbeitende:
Das BRSG II bringt mehr Planungssicherheit für beide Seiten.
Gratis-Leitfaden zur Umsetzung des Betriebsrenten- stärkungsgesetzes
In unserem Leitfaden finden Sie Hintergründe, Entscheidungshilfen und Erklärungen für eine sichere Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes.
Wir unterstützen Sie bei der erfolgreichen Umsetzung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Wenn Sie noch nicht wissen, ob Sie die Anforderungen an das Betriebsrentenstärkungsgesetz erfüllen, sollten Sie die folgenden Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass Sie Ihre Arbeitgeberpflichten erfüllen:
1. Prüfung auf Handlungsbedarf
Wenn Sie bereits ein Zuschussmodell für alle Mitarbeitenden haben, erfüllen Sie möglicherweise schon alle Arbeitgeberpflichten. Das können wir in einem kurzen Gespräch klären. In dem Fall bestätigen wir Ihnen gern die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften.
2. Entscheidung über Zuschussart
Ist ein pauschaler oder spitzer Arbeitgeberzuschuss der richtige für mein Unternehmen? Das hängt ab von der Bestandsstruktur, dem Gehaltsniveau und dem Verwaltungsaufwand, den Sie leisten können. Wir beraten Sie.
3. Wahl der Umsetzungsvariante
Ob bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen angepasst werden oder ein Neuvertrag abgeschlossen wird, um Ihre Zuschusspflicht zu erfüllen – das sollten Sie ihren Mitarbeitenden überlassen. Viele nutzen die Chance – im Sinne des Gesetzes – und wollen jetzt mehr tun für ihre Altersvorsorge. Wir sagen, worauf es für Sie ankommt.
4. Prüfung Ihrer Bestandsverträge auf Zuschusspflicht
Um einen Überblick über Ihren Vertragsbestand zu erhalten, sollten Sie Ihre Verträge kategorisieren und den sich daraus folgenden Administrationsaufwand sorgfältig abschätzen. Wichtig ist es auch zu prüfen, ob dich auch der Bestandsstruktur heraus verwaltungstechnische Hürden auftun. Das machen wir für Sie.
5. Information Ihrer Mitarbeitenden über Ihr Zuschussmodell
Ihre Informationspflichten übernehmen wir. Wir informieren Ihre Mitarbeiter über Ihr Zuschussmodell und dokumentieren das Gespräch als Grundlage für die arbeitsrechtlich saubere Umsetzung Ihres Zuschussmodells.
6. Anpassung aller arbeitsrechtlichen Dokumente
Ihr Zuschussmodell muss in Ihrer Versorgungordnung oder Betriebsvereinbarung niedergeschrieben und Entgeltumwandlungsvereinbarungen mit Ihren Mitarbeitenden müssen angepasst werden. Das machen wir für Sie.
7. Umsetzung und Administration
Das Betriebsrentenstärkungsgesetzes macht die bAV-Administration für Unternehmen komplexer. Wir begleiten Ihre Personalabteilung bei der Umsetzung und sagen, was künftig getan werden muss.
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